1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Die Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., 319 lit. a und 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Für die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EGzZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).