3. Am 17. August 2011 erhob der Beklagte bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Beschwerde mit dem Antrag, es sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen (BE/1). Einem zugleich gestellten Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde nicht stattgegeben (BE/6). In seiner Beschwerdeantwort vom 30. September 2011 ersuchte der Kläger um kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BE/11). II.