In quantitativer Hinsicht bestritt er die Forderung hingegen nicht. Der Vorrichter bejahte die Passivlegitimation des Beklagten und hiess die Klage mit Entscheid vom 12. Juli 2011 (im Dispositiv eröffnet am 13. Juli 2011, begründet versandt am 18. Juli 2011) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten vollumfänglich gut (vi-act. 9 und 12).