2. Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren (vi-act. 1) reichte der Kläger am 8. Juni 2011 beim Einzelrichter des Kreisgerichts Klage ein mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten ihm Fr. 8'821.05 nebst 5% Zins seit 1. November 2008 zu bezahlen (vi-act. 2). Der Beklagte ersuchte um Abweisung der Klage, dies im wesentlichen mit der Begründung, er sei nicht passivlegitimiert, da er im vorliegenden Zusammenhang bloss als bevollmächtigter Stellvertreter der Eigentümerin in deren Namen gehandelt habe. In quantitativer Hinsicht bestritt er die Forderung hingegen nicht.