Wasserschadens auf. In dieser Abrechnung ging sie davon aus, der Beklagte habe u.a. auch die Rechnung des Klägers nach Abzug von 2% Skonto bereits bezahlt, und setzte den diesbezüglichen Versicherungsanteil mit Fr. 8'444.60 (Fr. 8'821.05 abzüglich 2% Skonto und abzüglich Fr. 200.- Selbstbehalt) ein. Den aus der Gesamtabrechnung resultierenden Saldo von Fr. 6'983.80 überwies die Gebäudeversichererin auf ein Konto des Beklagten (kläg. act. 6 f.; Klage S. 3 f.; bekl. Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3).