1. Im Sommer 2008 führte die Einzelfirma des Klägers in der Liegenschaft Z nach einem Wasserschaden Schreinerarbeiten aus. Die betroffene Liegenschaft wurde zur hier massgebenden Zeit im Auftrag der Eigentümerin X vom Beklagten verwaltet (vgl. bekl. act. 3 und kläg. act. 9). Am 18. September 2008 stellte der Kläger dem Beklagten zwei Rechnungen über Fr. 8'821.05 (Nr. 8767.20) und Fr. 587.50 (Nr. 2008.200.20) zu (kläg. act. 3 und 4). Es ist unumstritten, dass der Beklagte die tiefere Rechnung persönlich beglich (Klage S. 3; vgl. auch kläg. act. 5). Die Rechnung über Fr. 8'821.05 blieb hingegen unbezahlt.