{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-35_2011-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1819&type=1563347022&cHash=dbbe0b3f556a364c1664348787e28caf", "Checksum": "13f31de3e08dda3e901befb4a24b1f37"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35\nRegeste:\nArt. 319 ff., Art. 320 lit. a und b, Art. 321 Abs. 1, Art. 326 ZPO (SR 272); Art. 32 OR (SR 220). Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO: Beschwerdegründe, Begründungspflicht und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Art. 32 OR: Abgrenzung direkte und indirekte Stellvertretung; Beweislast. Im zu beurteilenden Fall hatte das Kreisgericht einen Liegenschaftenverwalter zur Bezahlung des Werklohns für Arbeiten in einer von ihm verwalteten Liegenschaft verpflichtet, da er diese als indirekter Stellvertreter bestellt habe und daher passivlegitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 23. November 2011, BE.2011.35).\n\nIm Übrigen weisen zahlreiche Anhaltspunkte darauf hin, dass zur massgebenden Zeit\nauch der Beklagte selbst davon ausgegangen ist, er handle in eigenem Namen und\nrechne später intern mit der Eigentümerin und Versicherungsnehmerin ab, oder\nzumindest verhielt er sich so: Entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aktenwidrig,\nsondern durchaus zutreffend ist in diesem Zusammenhang zunächst die Feststellung\ndes Vorrichters, der Beklagte habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, er sei der\nfalsche Rechnungsadressat (vi-Entscheid S. 6 und Beschwerdeschrift S. 6). Der\nVorrichter meinte damit offensichtlich das Fehlen einer Reaktion nach Erhalt der\nRechnung. An einer solchen fehlte es in der Tat, vertrat doch der Beklagte gegenüber\ndem Kläger soweit ersichtlich erstmals am 19. November 2009 - also vierzehn Monate\nnach Rechnungstellung - den Standpunkt, die Rechnung Nr. 8767.20 betreffe nicht ihn\n(kläg. act. 5). Dies legt nahe, dass er sich bei Erhalt der Rechnung durchaus als\nSchuldner verstand. Weiter fällt in Betracht, dass der Beklagte sowohl die an ihn\ngerichtete Gesamtabrechnung der Gebäudeversichererin - der wie dargelegt zugrunde\nlag, er habe die hier umstrittene Rechnung selbst bezahlt - wie auch die aus dieser\nAbrechnung resultierende Saldozahlung offenbar anstandslos entgegengenommen und\nletztere soweit ersichtlich auch nicht an X weitergeleitet hat. Auch räumte der Beklagte\nim erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf die weiteren Rechnungen, welche die\nGebäudeversichererin ebenfalls in der Annahme, der Beklagte habe sie bezahlt, in ihre\nGesamtabrechnung aufgenommen hat, selbst ein, es ergebe sich daraus, dass er\n\"eigene Zahlungen in beträchtlichem Umfang geleistet\" habe. Es liegt daher auf der\nHand, dass der Beklagte bezüglich dieser weiteren Rechnungen - die wohlverstanden\nebenfalls Arbeiten zur Behebung des Wasserschadens betrafen - seine\nPassivlegitimation durchaus anerkannte und anerkennt. Sodann will der Beklagte am\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n8. März 2009 mit X eine Vereinbarung getroffen haben, wonach diese die hier\numstrittene Rechnung \"direkt\" bezahle und er - der Beklagte - \"im Gegenzug\" auf\neigene Ansprüche verzichte (vgl. Vereinbarung Anhang zu kläg. act. 13, deren Echtheit\nallerdings umstritten ist, vgl. Klage S. 4 und kläg. act. 14). Dies kann entgegen der\nAnsicht des Beklagten (vgl. Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 4 und Beschwerdeschrift S. 7)\nnur dahin verstanden werden, dass er sich zunächst selbst als Schuldner des Klägers\nbetrachtete und erst später aufgrund eines Gegengeschäfts mit X eine\nSchuldübernahme durch diese erfolgen sollte (was allerdings nur mit Zustimmung des\nKlägers für diesen verbindlich möglich gewesen wäre, Art. 176 OR; vgl. dazu auch\nBSK-Watter, N 31 zu Art. 32 OR). Weiter fällt auf, dass der Beklagte in seinem Brief\nvom 4. Januar 2010 an den Kläger, den Architekten und die Gebäudeversichererin\nnicht nur (wie schon erwähnt) ausführte, er sei zur massgebenden Zeit bevollmächtigt\ngewesen, die der Rechnung zugrunde liegenden Arbeiten ausführen zu lassen, sondern\nauch einräumte, das Vertragsverhältnis zwischen ihm und X sei per \"1. Juli 2009 …\naufgelöst\" worden, womit \"auch sämtliche Aktiva und Passiva\" auf diese\nübergegangen seien (kläg. act. 9); dies legt ein Handeln in eigenem Namen mit späterer\ninterner Abrechnung gegenüber der Eigentümerin nahe. Nichts anderes als ein Handeln\nin eigenem Namen behauptete der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren schliesslich\nselbst, wenn er - wörtlich - ausführen liess, er sei treuhänderisch für X tätig gewesen\n(Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 4 und oben Erw. 1).\n\n3. Aus dem Gesagten folgt, dass dem Vorrichter weder eine offensichtlich unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuhalten ist,\nwomit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.\n\n-----\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}