{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-35_2011-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1819&type=1563347022&cHash=dbbe0b3f556a364c1664348787e28caf", "Checksum": "13f31de3e08dda3e901befb4a24b1f37"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35\nRegeste:\nArt. 319 ff., Art. 320 lit. a und b, Art. 321 Abs. 1, Art. 326 ZPO (SR 272); Art. 32 OR (SR 220). Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO: Beschwerdegründe, Begründungspflicht und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Art. 32 OR: Abgrenzung direkte und indirekte Stellvertretung; Beweislast. Im zu beurteilenden Fall hatte das Kreisgericht einen Liegenschaftenverwalter zur Bezahlung des Werklohns für Arbeiten in einer von ihm verwalteten Liegenschaft verpflichtet, da er diese als indirekter Stellvertreter bestellt habe und daher passivlegitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 23. November 2011, BE.2011.35).\n\n\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 unten); denn wie\nerwähnt fehlte es im einschlägigen Zusammenhang an Beweisanträgen, und der\nUntersuchungsmaxime unterstand das Verfahren nicht. Die im Beschwerdeverfahren\nzu dieser Behauptung neu vorgebrachten Beweisanträge wiederum erfolgten verspätet\nund sind daher unbeachtlich; es kann auf das vorn in Erw. II.2 Gesagte verwiesen\nwerden.\n\ncc) Damit verbleibt die Frage, ob es dem Kläger allenfalls gleichgültig war, wer sein\nVertragspartner sei, oder ob ihm vorzuhalten ist, er hätte nach dem Vertrauensprinzip\naus den Umständen und insbesondere dem Verhalten des Beklagten auf das\nVertretungsverhältnis schliessen müssen. Ersteres hat der Beklagte im\nerstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und behauptet er im Übrigen auch\nim Beschwerdeverfahren nicht, womit für den Vorrichter kein Anlass bestand, sich mit\ndieser Frage auseinanderzusetzen, und sich auch im Beschwerdeverfahren\nErörterungen dazu erübrigen. Letzteres hat der Vorrichter, wie sogleich zu zeigen ist, zu\nRecht verneint:\n\nVorauszuschicken ist zunächst, dass der Beklagte aus dem Umstand, dass er im\nvorliegenden Zusammenhang allenfalls erkennbar auf Rechnung der Eigentümerin der\nLiegenschaft handelte, nach dem in Erw. 1 Gesagten nichts zu seinen Gunsten\nherleiten kann; denn wie dargelegt handelt auch der indirekte Stellvertreter auf fremde\nRechnung.\n\nWeiter fällt in Betracht, dass der Beklagte zur massgebenden Zeit - wie erwähnt - als\nVerwalter der Liegenschaft amtete, als solcher mit der Behebung des Wasserschadens\nbetraut war und auch gegen aussen auftrat. Er war - wie schon der Vorrichter\nzutreffend erwog - für alle Beteiligten an dieser Adresse erreichbar, was er im\nBeschwerdeverfahren auch implizit anerkennt (vi-Entscheid S. 7 oben; kläg. act. 3 f.;\nkläg. act. 6 f.; Briefwechsel gemäss kläg. act. 8 f.; Beschwerdeschrift S. 6 unten). Zu\nletzterem fällt zwar relativierend in Betracht, dass der Beklagte nach seinen\nAusführungen vor erster Instanz zur massgebenden Zeit auch Mieter der Liegenschaft\nwar (vgl. Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 2 i.V.m. S. 3 oben zweiter Absatz a.E.). Allerdings\ntrug er sich zugleich mit der Absicht, die Liegenschaft zu kaufen (Plädoyernotizen viact. 8 S. 2 unten und 4 oben). Als Verwalter wie auch als Mieter konnte der Beklagte -\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nje nach den mit der Eigentümerin getroffenen Abreden - sowohl in fremdem wie auch in\neigenem Namen handeln. Als künftiger Käufer liess er, wie er selbst einräumt, zur\nmassgebenden Zeit verschiedene nicht mit dem Wasserschaden zusammenhängende\nHandwerkerarbeiten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausführen. Auch\nbeim Kläger bestellte er neben den hier umstrittenen noch weitere Schreinerarbeiten,\nund zwar dies anerkanntermassen in eigenem Namen (Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3 f.\ni.V.m. kläg. act. 5; vgl. auch Beschwerdeschrift S. 5). Bei dieser Sachlage musste der\nKläger in Bezug auf die hier umstrittenen Arbeiten nicht auf ein Handeln in fremdem\nNamen schliessen.\n\n"}