{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-35_2011-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1819&type=1563347022&cHash=dbbe0b3f556a364c1664348787e28caf", "Checksum": "13f31de3e08dda3e901befb4a24b1f37"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35\nRegeste:\nArt. 319 ff., Art. 320 lit. a und b, Art. 321 Abs. 1, Art. 326 ZPO (SR 272); Art. 32 OR (SR 220). Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO: Beschwerdegründe, Begründungspflicht und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Art. 32 OR: Abgrenzung direkte und indirekte Stellvertretung; Beweislast. Im zu beurteilenden Fall hatte das Kreisgericht einen Liegenschaftenverwalter zur Bezahlung des Werklohns für Arbeiten in einer von ihm verwalteten Liegenschaft verpflichtet, da er diese als indirekter Stellvertreter bestellt habe und daher passivlegitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 23. November 2011, BE.2011.35).\n\nBeweislastverteilung folgte er der vorn zitierten herrschenden Lehre und\nRechtsprechung, und es ist weder ersichtlich noch wird vom Beklagten dargetan, aus\nwelchen Gründen hier davon abzuweichen gewesen wäre. Soweit der\nBeschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend macht, es wäre Sache\ndes Klägers gewesen, nachzuweisen, dass er - der Beklagte - in eigenem und nicht in\nfremdem Namen gehandelt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), erweist sich seine\nBeschwerde daher als unbegründet\n\nc) Der Beklagte wendet - teils ausdrücklich, teils dem Sinn nach - ein, indem der\nVorrichter ein direktes Stellvertretungsverhältnis verneint habe, habe er den\nSachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, die massgebenden rechtlichen\nBestimmungen falsch angewandt und auch sein Recht auf Beweis verletzt (vgl.\nBeschwerdeschrift S. 4 ff., insbes. S. 5 und 6). Dazu fällt folgendes in Betracht:\n\naa) Der Beklagte behauptete im erstinstanzlichen Verfahren nicht, er habe den Kläger\nausdrücklich darüber aufgeklärt, dass er bloss als Vertreter der Eigentümerin in deren\nNamen handle. Soweit er im Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt, er habe (auch)\ngegenüber dem Kläger \"kommuniziert\" bzw. diesen \"darauf aufmerksam gemacht\",\ndass er in fremdem Namen handle (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 und 5), erfolgt diese\nBehauptung nach dem in Erw. II.2 Gesagten verspätet, weshalb sie nicht zu hören ist\nund sich auch die Abnahme der dazu angerufenen Beweismittel (Beschwerdeschrift\nS. 5 oben) erübrigt.\n\nbb) Immerhin kann dem Beklagten aber zugestanden werden, dass er sich dem Sinn\nnach schon im erstinstanzlichen Verfahren auf einen tatsächlichen Konsens mit dem\nKläger berief, wonach er - der Beklagte - in fremdem Namen handle. In seinem\nmündlichen Vortrag machte er nämlich geltend, alle in die Schadensbehebung\ninvolvierten Personen und insbesondere die Handwerker hätten gewusst, dass er bloss\nals von der Eigentümerin bevollmächtigter Verwalter für diese handle (Plädoyernotizen\nvi-act. 8 S. 3), was sich mit seiner Behauptung im Beschwerdeverfahren deckt, wonach\nsich sämtliche Handwerker über sein Handeln in fremdem Namen \"im Klaren\" gewesen\nseien (Beschwerdeschrift S. 4 und 6 oben). Beweismittel zum Nachweise dieser\nBehauptung nannte der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht\n(Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3 unten und 4 oben). Die nunmehr im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeverfahren dazu angerufenen Beweismittel - nämlich die eigene\nParteiaussage und das Zeugnis des Architekten (Beschwerdeschrift S. 5) sowie die\nKorrespondenz zwischen dem Kläger und X (Beschwerdeschrift S. 8, aus der er\noffenbar herleiten will, der Kläger habe für den hier umstrittenen Betrag zunächst die\nEigentümerin belangt, woraus sich ergebe, dass er von deren Passivlegitimation\nausgegangen sei) - bot er im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht\n(Korrespondenz) oder nur in anderem Zusammenhang (Partei- und Zeugenbefragung:\nPlädoyernotizen vi-act. 8 S. 3 oben) an. Auch aus den übrigen Umständen und Akten\nergibt sich der Nachweis eines solchen Konsenses nicht: Nicht weiter hilft dem\nBeklagten sein Hinweis, im Falle des Architekten sei (was an sich zutreffen mag) allen\nBeteiligten klar gewesen, dass dieser nicht in eigenem Namen handle, weshalb für ihn -\nden Beklagten - nichts anderes gelten könne (Beschwerdeschrift S. 6 oben). Denn dass\nein Architekt in fremdem Namen handelt, ist in der Praxis die Regel, weshalb im\nAllgemeinen angenommen werden kann, dies sei den Beteiligten auch bekannt (vgl.\nBK-Zäch, N 183 zu Art. 32 OR; BSK-Watter, N 17 zu Art. 32 OR); entsprechendes kann\ndem Beklagten jedoch nicht zugestanden werden. Auch aus dem Umstand, dass der\nKläger dem Beklagten weitere Schreinerarbeiten, die dieser unbestrittenermassen in\neigenem Namen bestellt hatte (siehe dazu sogleich), mit der Rechnung Nr. 2008.200.20\nseparat belastete, lässt sich im vorliegenden Zusammenhang nichts zu Gunsten des\nBeklagten herleiten. Nicht gefolgt werden kann insbesondere seinem Standpunkt, dies\nlasse nur den Schluss zu, dass der Kläger von zwei verschiedenen Auftraggebern\nausgegangen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 5): Abgesehen davon, dass der Kläger ja\ngerade beide Rechnungen an den Beklagten richtete, liegt auf der Hand, dass er die\nArbeiten zur Behebung des Wasserschadens aus praktischen Gründen, nämlich mit\nBlick auf die Schadensabwicklung über die Versicherung, separat in Rechnung stellte.\nIm Ergebnis durfte der Vorrichter bei dieser Aktenlage ohne Willkür annehmen, die\nBehauptung des Beklagten, alle Handwerker - und damit implizit auch der Kläger -\nhätten gewusst, dass er als Vertreter für die Eigentümerin in deren Namen handle, sei\nunbewiesen, womit sich der Einwand des Beklagten, der Vorrichter habe den\nSachverhalt in dieser Hinsicht offensichtlich falsch festgestellt und in der Folge eine\nfalsche Rechtsanwendung vorgenommen, als unbegründet erweist. Ebenfalls als\nunbegründet erweist sich die sinngemässe Rüge des Beklagten, der Vorrichter habe in\ndiesem Zusammenhang kein Beweisverfahren durchgeführt und daher seinen\n\n"}