{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-35_2011-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1819&type=1563347022&cHash=dbbe0b3f556a364c1664348787e28caf", "Checksum": "13f31de3e08dda3e901befb4a24b1f37"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35\nRegeste:\nArt. 319 ff., Art. 320 lit. a und b, Art. 321 Abs. 1, Art. 326 ZPO (SR 272); Art. 32 OR (SR 220). Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO: Beschwerdegründe, Begründungspflicht und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Art. 32 OR: Abgrenzung direkte und indirekte Stellvertretung; Beweislast. Im zu beurteilenden Fall hatte das Kreisgericht einen Liegenschaftenverwalter zur Bezahlung des Werklohns für Arbeiten in einer von ihm verwalteten Liegenschaft verpflichtet, da er diese als indirekter Stellvertreter bestellt habe und daher passivlegitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 23. November 2011, BE.2011.35).\n\nBesteht zwischen dem Vertreter und dem Dritten diesbezüglich kein tatsächlicher\nKonsens, beurteilt sich die Frage, ob ersterer in eigenem oder in fremdem Namen\nhandelt, aufgrund der Umstände und insbesondere des Verhaltens des Vertreters,\nwelches nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist (vgl. BSK-Watter, N 30 zu Art. 32\nOR, und BK-Zäch, N 168 zu Art. 32 OR). Der Vertreter, der unter eigenem Namen\nauftritt, die Korrespondenz in der Ich-Form führt und Transaktionen über ein eigenes\nKonto abwickelt, handelt im Allgemeinen nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen\n(vgl. BK-Zäch, N 169 zu Art. 32 OR, mit Hinweis). In eigenem Namen handelt auch, wer\nim Interesse des Vertretenen treuhänderisch für diesen tätig ist (BSK-Watter, N 29 zu\nArt. 32 OR; Rolf H. Weber, Basler Kommentar, N 11 zu Art. 394). Nicht entscheidend ist\ndas Wissen des Dritten, dass der Vertreter auf fremde Rechnung handelt; denn ein\nHandeln auf Rechnung des Vertretenen liegt nach dem Gesagten sowohl bei der\nechten wie bei der unechten Stellvertretung vor (BK-Zäch, N 168 zu Art. 32 OR, mit\nHinweisen). Für sich allein nicht aussagekräftig ist auch der Umstand, dass der\nVertreter - wie hier - aufgrund eines Auftrags als Liegenschaftenverwalter handelt; denn\nje nach Inhalt und Umfang der ihm eingeräumten Ermächtigungen kann der\nBeauftragte entweder als direkter oder als indirekter Stellvertreter handeln (vgl. BSK-\nWeber, N 9 zu Art. 394 OR, N 4 ff., N 8 ff. zu Art. 396 OR, und Walter Fellmann, Berner\nKommentar, N 36 zu Art. 394 OR); dabei kann sich (auch) letzteres durchaus auf\nGeschäftsbesorgungen grösseren Umfangs beziehen.\n\nBei einer Klage des Dritten gegen den Vertreter hat nach herrschender Lehre und\nRechtsprechung der Vertreter zu beweisen, dass er ein bestimmtes Geschäft nicht für\nsich selbst, sondern im Namen eines Vertretenen abgeschlossen hat. Denn im\nRechtsverkehr ist im Sinne einer allgemeinen Vermutung davon auszugehen, dass beim\nAbschluss eines Vertrages jede Partei für sich selbst, also in eigenem Namen handelt\n(BSK-Watter, N 34 zu Art. 32 OR; BGer 4C.154/2004 vom 20. August 2004 E. 2.2.2).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. a) Hier legte der Vorrichter seinem Entscheid zugrunde, der Beklagte habe die\nSchreinerarbeiten zur Behebung des Wasserschadens beim Kläger bestellt (vgl. vi-\nEntscheid S. 6). In dieser Hinsicht ergibt sich zweifelsfrei aus den erstinstanzlichen\nParteivorbringen und Parteiakten - und im Übrigen auch aus den Ausführungen in der\nBeschwerdeschrift - dass der Beklagte zur massgebenden Zeit bevollmächtigt war, als\nVerwalter der Liegenschaft Z zu amten, und er in dieser Funktion in Zusammenarbeit\nmit einem Architekten die Behebung des Wasserschadens veranlasst hat (Klage S. 3;\nbeklagtische Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 2; Beschwerdeschrift S. 4; Vollmacht vom 30.\nMai 2008 = bekl. act. 3; Brief des Beklagten vom 4. Januar 2010 = kläg. act. 9). Soweit\nder Beklagte in der Beschwerdeschrift einwendet, der Kläger habe - entgegen der\nAnnahme des Vorrichters (vgl. vi-Entscheid S. 6) - keine Dokumente und insbesondere\nkeinen schriftlichen Vertrag mit seiner Unterschrift eingereicht, aus der sich eine\n\"Auftragserteilung\" ergebe (Beschwerdeschrift S. 5), ist unklar, ob er damit bloss\ngeltend machen will, er habe im vorliegenden Zusammenhang nicht in eigenem,\nsondern fremdem Namen gehandelt, oder ob er in Abrede stellen will, dass er den\nKläger mit den fraglichen Schreinerarbeiten betraute. Sollte letzteres der Fall sein, wäre\ndem Beklagten zum einen entgegenzuhalten, dass der Abschluss eines Werkvertrags\nformlos erfolgen kann und dazu insbesondere keine Schriftlichkeit notwendig ist. Zum\nandern fällt in Betracht, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren selbst\neinräumte, er habe die \"Behebung des … Wasserschadens in die Wege\" geleitet\n(Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 2 und 3), was sich mit der Darstellung in der\nBeschwerdeschrift deckt, er habe die Schadensbehebung zusammen mit dem\nArchitekten organisiert (S. 4 oben). Zudem führte der Beklagte in einem Brief vom 4.\nJanuar 2010 (kläg. act. 9) - den er an den Kläger, den Architekten und die\nGebäudeversichererin sandte und der offensichtlich die hier umstrittene Rechnung\nbetraf - wörtlich aus, er sei \"als Verwalter bevollmächtigt\" gewesen, \"diese Arbeiten\nausführen zu lassen\". Der Vorrichter durfte seinem Entscheid daher ohne Willkür\nzugrunde legen, der Beklagte habe den Kläger mit den hier zur Debatte stehenden\nSchreinerarbeiten betraut.\n\nb) Vor diesem Hintergrund wiederum ist nicht zu beanstanden, dass der Vorrichter in\nbeweisrechtlicher Hinsicht davon ausging, es obliege dem Beklagten - als Vertreter - zu\nbeweisen, dass er beim Vertragsschluss mit dem Kläger nicht in eigenem Namen,\nsondern im Namen der Eigentümerin gehandelt habe (vgl. vi-Entscheid S. 6): Mit dieser\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}