{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-35_2011-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1819&type=1563347022&cHash=dbbe0b3f556a364c1664348787e28caf", "Checksum": "13f31de3e08dda3e901befb4a24b1f37"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35\nRegeste:\nArt. 319 ff., Art. 320 lit. a und b, Art. 321 Abs. 1, Art. 326 ZPO (SR 272); Art. 32 OR (SR 220). Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO: Beschwerdegründe, Begründungspflicht und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Art. 32 OR: Abgrenzung direkte und indirekte Stellvertretung; Beweislast. Im zu beurteilenden Fall hatte das Kreisgericht einen Liegenschaftenverwalter zur Bezahlung des Werklohns für Arbeiten in einer von ihm verwalteten Liegenschaft verpflichtet, da er diese als indirekter Stellvertreter bestellt habe und daher passivlegitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 23. November 2011, BE.2011.35).\n\n2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige\nRechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung\ndes Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden. Offensichtlich unrichtig ist die\nFeststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie schlechthin unhaltbar, also willkürlich\nist; zudem muss sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige\nSachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, wie etwa\neiner Verletzung der Beweislastregeln, des Untersuchungsgrundsatzes oder des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art.\n320 lit. a ZPO (Philippe M. Reich, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Hrsg. Baker\n& McKenzie, N 6-8 zu Art. 320 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht\nnach dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen,\n§ 26 N 35; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 12.70 f.;\nFreiburghaus/ Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg.\nSutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, N 5 f. zu Art. 320 ZPO).\n\nDem Beschwerdeführer obliegt im Beschwerdeverfahren eine Begründungspflicht\n(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift hat er daher darzulegen, an welchen\nMängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich\nberuft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Beruft er sich auf den\nBeschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gemäss\nArt. 320 lit. b ZPO, genügt es nicht, wenn er lediglich einen von den Feststellungen der\nVorinstanz abweichenden Sachverhalt behauptet; er muss vielmehr im Einzelnen\ndartun, inwiefern die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid den massgeblichen\nSachverhalt in schlechthin unhaltbarer, das heisst willkürlicher Weise zugrunde gelegt\nhat (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 12.70). Ungeachtet der\nBegründungspflicht hat allerdings der Richter (auch) im Beschwerdeverfahren das\nRecht von Amtes wegen anzuwenden (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 12.68 i.V.m.\nN 4.52, N 12.40 f. und N 12.50).\n\nNeue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren -\nunter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die im vorliegenden Fall nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzum Tragen kommen - ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; dazu: Freiburghaus/ Afheldt,\na.a.O., N 3-5 zu Art. 326 ZPO, und Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 12.73). Dies\ndeckt sich mit der auf Willkür beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz bei der\nÜberprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und entspricht dem\nCharakter der Beschwerde, die keine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses\nermöglichen, sondern sich weitgehend auf eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen\nEntscheids beschränken soll (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).\n\nIII.\n\n1. Das Gesetz regelt die direkte (auch: echte oder unmittelbare) Stellvertretung in\nArt. 32 Abs. 1 und 2 OR. Art. 32 Abs. 1 OR bestimmt, dass dann, wenn eine zur\nVertretung ermächtigte Person einen Vertrag im Namen des Vertretenen abschliesst,\nder Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet wird. Gibt sich der\nVertreter beim Vertragsabschluss nicht als solcher zu erkennen, treten gemäss Art. 32\nAbs. 2 OR die Vertragswirkungen nur, aber immerhin dann direkt beim Vertretenen ein,\nwenn der Vertragspartner aufgrund der Umstände auf das Vertretungsverhältnis\nschliessen muss oder ihm gleichgültig ist, wer sein Vertragspartner ist. Die direkte\nVertretungswirkung setzt somit eine Vertretungsmacht sowie in der Regel ein Handeln\nin fremden Namen voraus, wobei die zweite Voraussetzung ausnahmsweise - nämlich\nbei Gleichgültigkeit des Dritten - entfällt. Das Handeln in fremdem Namen bedingt,\ndass der Vertreter zu erkennen gibt, dass er nicht für sich, sondern für den Vertretenen\nhandelt, wobei sich dies auch aus den Umständen ergeben kann (vgl. Rolf Watter,\nBasler Kommentar, 5. Aufl., N 2, N 12 ff. zu Art. 32 OR; Gauch/Schluep/Schmid,\nSchweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil., 9. Aufl., Band I, N 1305 ff., N\n1317 ff.; Roger Zäch, Berner Kommentar, N 1 ff. zu Art. 32 OR).\n\nHandelt der Vertreter zwar auf Rechnung des Vertretenen, weist er aber nicht auf das\nVertretungsverhältnis hin, ergibt sich ein solches auch nicht aus den Umständen und\nist es dem Vertragspartner zudem nicht gleichgültig, mit wem er den Vertrag schliesst,\nliegt eine sogenannte indirekte (auch: unechte oder mittelbare) Stellvertretung vor. Hier\ntreten die Vertragswirkungen beim Vertreter ein und bedarf es für deren Übertragung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauf den Vertretenen einer Forderungsabtretung respektive einer Schuldübernahme\nnach den hiefür geltenden Regeln (Art. 32 Abs. 3 OR; BSK-Watter, N 2, N 29 ff. zu\nArt. 32 OR; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1424 ff.; BK-Zäch, N 165 ff. zu Art. 32\nOR).\n\n"}