{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-35_2011-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1819&type=1563347022&cHash=dbbe0b3f556a364c1664348787e28caf", "Checksum": "13f31de3e08dda3e901befb4a24b1f37"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 23.11.2011 BE.2011.35\nRegeste:\nArt. 319 ff., Art. 320 lit. a und b, Art. 321 Abs. 1, Art. 326 ZPO (SR 272); Art. 32 OR (SR 220). Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO: Beschwerdegründe, Begründungspflicht und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Art. 32 OR: Abgrenzung direkte und indirekte Stellvertretung; Beweislast. Im zu beurteilenden Fall hatte das Kreisgericht einen Liegenschaftenverwalter zur Bezahlung des Werklohns für Arbeiten in einer von ihm verwalteten Liegenschaft verpflichtet, da er diese als indirekter Stellvertreter bestellt habe und daher passivlegitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 23. November 2011, BE.2011.35).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2011.35\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 23.11.2011\nEntscheiddatum: 23.11.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 23.11.2011\nArt. 319 ff., Art. 320 lit. a und b, Art. 321 Abs. 1, Art. 326 ZPO (SR 272); Art. 32\nOR (SR 220). Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO: Beschwerdegründe,\nBegründungspflicht und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Art. 32 OR:\nAbgrenzung direkte und indirekte Stellvertretung; Beweislast. Im zu\nbeurteilenden Fall hatte das Kreisgericht einen Liegenschaftenverwalter zur\nBezahlung des Werklohns für Arbeiten in einer von ihm verwalteten\nLiegenschaft verpflichtet, da er diese als indirekter Stellvertreter bestellt\nhabe und daher passivlegitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde\nwurde abgewiesen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im\nObligationenrecht, 23. November 2011, BE.2011.35).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Im Sommer 2008 führte die Einzelfirma des Klägers in der Liegenschaft Z nach\neinem Wasserschaden Schreinerarbeiten aus. Die betroffene Liegenschaft wurde zur\nhier massgebenden Zeit im Auftrag der Eigentümerin X vom Beklagten verwaltet (vgl.\nbekl. act. 3 und kläg. act. 9). Am 18. September 2008 stellte der Kläger dem Beklagten\nzwei Rechnungen über Fr. 8'821.05 (Nr. 8767.20) und Fr. 587.50 (Nr. 2008.200.20) zu\n(kläg. act. 3 und 4). Es ist unumstritten, dass der Beklagte die tiefere Rechnung\npersönlich beglich (Klage S. 3; vgl. auch kläg. act. 5). Die Rechnung über Fr. 8'821.05\nblieb hingegen unbezahlt. Die Gebäudeversichererin nahm die höhere Rechnung\nNr. 8767.20 - nebst weiteren Rechnungen anderer Handwerker - in eine Ende Oktober\n2008 zu Handen des Beklagten erstellte Gesamtabrechnung über die Kosten des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWasserschadens auf. In dieser Abrechnung ging sie davon aus, der Beklagte habe u.a.\nauch die Rechnung des Klägers nach Abzug von 2% Skonto bereits bezahlt, und\nsetzte den diesbezüglichen Versicherungsanteil mit Fr. 8'444.60 (Fr. 8'821.05 abzüglich\n2% Skonto und abzüglich Fr. 200.- Selbstbehalt) ein. Den aus der Gesamtabrechnung\nresultierenden Saldo von Fr. 6'983.80 überwies die Gebäudeversichererin auf ein Konto\ndes Beklagten (kläg. act. 6 f.; Klage S. 3 f.; bekl. Plädoyernotizen vi-act. 8 S. 3).\n\n2. Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren (vi-act. 1) reichte der Kläger am 8. Juni\n2011 beim Einzelrichter des Kreisgerichts Klage ein mit dem Begehren, der Beklagte\nsei zu verpflichten ihm Fr. 8'821.05 nebst 5% Zins seit 1. November 2008 zu bezahlen\n(vi-act. 2). Der Beklagte ersuchte um Abweisung der Klage, dies im wesentlichen mit\nder Begründung, er sei nicht passivlegitimiert, da er im vorliegenden Zusammenhang\nbloss als bevollmächtigter Stellvertreter der Eigentümerin in deren Namen gehandelt\nhabe. In quantitativer Hinsicht bestritt er die Forderung hingegen nicht. Der Vorrichter\nbejahte die Passivlegitimation des Beklagten und hiess die Klage mit Entscheid vom\n12. Juli 2011 (im Dispositiv eröffnet am 13. Juli 2011, begründet versandt am 18. Juli\n2011) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten vollumfänglich\ngut (vi-act. 9 und 12).\n\n3. Am 17. August 2011 erhob der Beklagte bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts\nBeschwerde mit dem Antrag, es sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und die\nKlage abzuweisen (BE/1). Einem zugleich gestellten Begehren, der Beschwerde sei die\naufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde nicht stattgegeben (BE/6). In seiner\nBeschwerdeantwort vom 30. September 2011 ersuchte der Kläger um kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde (BE/11).\n\nII.\n\n1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der am 1. Januar 2011 in Kraft\ngetretenen schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Die\nProzessvoraussetzungen, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt\n(Art. 59 f., 319 lit. a und 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Für die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeurteilung zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b\nEGzZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n"}