nach Prozessverlauf - zum Grundhonorar allenfalls noch Zuschläge nach Art. 18 HonO hinzukommen werden. Dies ist im Beschwerdeverfahren dahin zu korrigieren, als die vom Gesuchsteller selbst zu tragenden eigenen Parteikosten auf den fixen Betrag von Fr. 15'768.- festzusetzen sind. Die (Gesamt-) Höhe allfälliger Zuschläge nach Art. 18 HonO kann damit offen bleiben. 4. Demnach ist Ziffer 2 Satz 1 des erstinstanzlichen Entscheids dahin abzuändern, als der Gesuchsteller seine Anwaltskosten bis zu Betrag von Fr. 15'768.- selbst trägt, während Ziffer 2 Satz 2 unverändert bleibt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (sh. zu letzterem vorne Erw. II.2).