18 HonO berücksichtigt hat; diese wären seiner Ansicht nach mit "insgesamt mindestens 60% des Grundhonorars" zu veranschlagen gewesen (S. 7). Dem Sinn nach macht er damit geltend, der Vorrichter habe die Honorarordnung falsch angewandt. Dieser Einwand ist insofern berechtigt, als der Vorrichter den vom Gesuchsteller zu übernehmenden Anteil seiner eigenen Parteikosten im Dispositiv nicht betragsmässig, sondern in Prozenten der mutmasslichen Parteikosten gemäss seiner Berechnung festgelegt hat, und dies der Möglichkeit nicht Rechnung trägt, dass - je © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte