Gemäss Ziffer 2 des erstinstanzlichen Entscheiddispositivs hat der Gesuchsteller 50% der eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass seine eigenen Parteikosten Fr. 31'536. - betragen werden (nämlich: mittleres Honorar von Fr. 28'200.- plus Fr. 1'000.- Barauslagen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer), und er diese - bei einem freien Betrag in 18 Monaten von Fr. 17'335.80 (18 x Fr. 963.10) - im Umfang von Fr. 15'768. - (50% von Fr. 31'536. -) selbst tragen könne. Der Gesuchsteller beanstandet in der Beschwerdeschrift, dass der Vorrichter bei der Ermittlung der mutmasslichen Parteikosten auf dem Grundhonorar keine Zuschläge nach Art. 18 HonO berücksichtigt hat;