3. Wie vorn dargelegt ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn und soweit der monatliche Überschuss ausreicht, um die mutmasslichen Prozesskosten in einfachen Fällen innert einem Jahr und in aufwendigen Fällen innert zwei Jahren zu decken (Erw. III.1 a.E.). Hier nimmt der Vorrichter eine Tilgungsfrist von 18 Monaten an, was - entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Beschwerdeschrift, 7) - der Komplexität der vorliegenden Streitsache und dem mutmasslichen Prozessaufwand angemessen ist und sogar eher an der unteren Grenze dessen liegt, was nach der vorn zitierten Lehre und Rechtsprechung zulässig wäre.