117 ZPO/CH; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 10.66). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu berücksichtigen. Es obliegt grundsätzlich © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3.a). 2. … (Es folgen Erwägungen zu den Ausführungen des Vorrichters zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers und den dazu vorgebrachten Rügen) …