Lebt der Gesuchsteller von seinem Ehegatten getrennt, werden der monatliche Überschuss oder das monatliche Manko in einer Einzelrechnung ermittelt, welche nur die Einkünfte und Auslagen des Gesuchstellers umfasst (Bühler, a.a.O., 144; Richtlinien des Kantonsgerichts zur unentgeltlichen Prozessführung und Honorarbemessung vom 30. Mai 2007 [nachfolgend: Richtlinien Kantonsgericht], Ziffer 2.1 Absatz 1). Liegt das Einkommen über dem Bedarf, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn und soweit der Überschuss ausreicht, um die mutmasslichen Prozesskosten in einfachen Fällen innert einem Jahr und in aufwendigen Fällen innert zwei Jahren zu decken (Leuenbgerger/Uffer-Tobler, a.o.