1. Eine Partei wird von Vorschüssen und Gerichtskosten befreit, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtsvertretung setzt zusätzlich voraus, dass rechtlicher Beistand notwendig ist (Art. 281 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 282 ZPO/SG). Mittellosigkeit liegt vor, wenn das Einkommen nicht mehr als den notwendigen Lebensunterhalt deckt oder nur ein geringer Überschuss verbleibt und das Vermögen einen Notgroschen nicht übersteigt (Leuenbgerger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 3 ff., N 8 zu Art. 281 ZPO/SG;