326 ZPO/CH). Demgemäss sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren sämtliche neuen Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers zu seinen finanziellen Verhältnissen (Beschwerdeschrift Seite 3-6 Ziffern III.10-14, soweit nicht mit den erstinstanzlichen Vorbringen übereinstimmend) sowie alle neu eingereichten Kontoauszüge, Kreditverträge, Zahlungsbelege und Rechnungen (Gesuchsbeilagen 24-31) unbeachtlich. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte