Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.). Dies deckt sich mit der auf Willkür beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und entspricht dem Charakter der Beschwerde, die keine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses ermöglichen, sondern sich auf eine blosse Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids beschränken soll (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO/CH).