Soweit der Gesuchsteller im vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahren um eine Neuregelung der Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens ersucht (Beschwerdebegehren Ziffer 3, soweit dieses nicht die Entschädigungsfolgen für das zweite Beschwerdeverfahren betrifft), richtet sich seine Beschwerde nicht gegen den erstinstanzlichen Entscheid, sondern gegen einen - seinerseits selbständig mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbaren - früheren Entscheid der Beschwerdeinstanz. In dieser Hinsicht sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt und ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.