Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO/CH sind nur erstinstanzliche Entscheide anfechtbar (Art. 319 lit. a und b ZPO/CH). Soweit der Gesuchsteller im vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahren um eine Neuregelung der Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens ersucht (Beschwerdebegehren Ziffer 3, soweit dieses nicht die Entschädigungsfolgen für das zweite Beschwerdeverfahren betrifft), richtet sich seine Beschwerde nicht gegen den erstinstanzlichen Entscheid, sondern gegen einen - seinerseits selbständig mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbaren - früheren Entscheid der Beschwerdeinstanz.