2. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind in Bezug auf die Beschwerdebegehren Ziffer 1 und Ziffer 2 (siehe zu Ziffer 3 sogleich) erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 i.V.m. Art. 121, Art. 321 Abs. 2 ZPO/CH). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Für die Beurteilung zuständig ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit b EG-ZPO).