Zu beachten bleibt immerhin, dass gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH auf bei Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung hängige Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht anwendbar bleibt. Im vorliegenden Fall beurteilt sich daher die Frage, ob der Gesuchsteller Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren hat, nicht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, sondern nach altem kantonalem Prozessrecht unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGer. 4A_116/2011 Erw. 1.1; sh. auch Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 405 ZPO/CH a.E.).