bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung beim Kreisgericht hängig waren, sind daher Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege dann, wenn sie - wie hier - im Jahr 2011 eröffnet wurden, nicht mit dem nach altem kantonalem Prozessrecht zulässigen Rechtsmittel, sondern mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO/ CH anfechtbar (BGer. 4A_116/2011 Erw. 1 a.E.).