Gegen eine solche Beschränkung und für eine Unterstellung auch von Vor-, Zwischen- und prozessleitenden Entscheiden spricht sich dagegen Tanja Domej (in: Kurzkommentar ZPO, Hrsg. Paul Oberhammer, N 3 zu Art. 405 ZPO/CH) aus. In einem Entscheid vom 6. Mai 2011 hat das Bundesgericht nunmehr klargestellt, dass Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH auf Zwischenentscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege betreffen, anwendbar ist (BGer. 4A_116/2011 Erw. 1). In Prozessen, die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte