1. Gemäss Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO/CH) gilt für das Rechtsmittel gegen einen Entscheid das Recht, welches bei dessen Eröffnung in Kraft ist. Der hier angefochtene Entscheid erging am 8. Juni 2011 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, womit er - wie in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben - mit dem Rechtmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO/CH anfechtbar ist (Art.121 ZPO/CH). Beizufügen bleibt, dass die Frage, ob Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH auch auf Vor- und Zwischenentscheide sowie prozessleitende Entscheide anwendbar ist, in der Literatur