Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (vgl. Art. 324 ZPO/CH). Von den Beklagten wurde keine Stellungnahme eingeholt, da ihnen nach dem Rückzug des Antrags auf Befreiung von Sicherheitsleistungen im vorliegenden Zusammenhang keine Parteistellung mehr zukommt (vgl. Frank Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, N 13 zu Art. 119 ZPO/CH). II.