3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie für das erste Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 28. Februar 2011. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei ausdrücklich das Recht einzuräumen, seine Bemühungen in beiden uP-Beschwerdeverfahren in der Kostenrechnung zu verzeichnen, welche er zu gegebener Zeit dem Erstgericht im Zuge der Abrechnung in der Hauptsache unterbreiten wird. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte