2. Am 20. Juni 2011 erhob A beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts vom 8. Juni 2011, Ziff. 2, soweit aufzuheben, als er den Gesuchsteller 50% der eigenen Anwaltskosten selber tragen lässt. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt X in vollem Umfang zu gewähren. Eventualiter: Die Sache sei zu neuer Beurteilung an den Erstrichter zurückzuweisen.