Einzelrichterin des Kantonsgerichts hob diesen Entscheid auf Beschwerde des Gesuchstellers hin am 17. Mai 2011 auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung der Bedürftigkeit und neuen Entscheidung an den Vorrichter zurück, wobei sie dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zusprach. Am 8. Juni 2011 entschied der Einzelrichter des Kreisgerichts über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung neu wie folgt: 1. Der Gesuchsteller wird von Vorschüssen und Gerichtskosten befreit. 2. Der Gesuchsteller trägt 50% der eigenen Anwaltskosten. Im Übrigen wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter Rechtsanwalt X bestellt. 3. Es werden keine Kosten erhoben.