Dieses Gesuch zog er am 7. Januar 2011 teilweise - nämlich hinsichtlich der Befreiung von allfälligen Sicherheitsleistungen sowie der Übernahme der gegnerischen Parteientschädigung im Fall des Unterliegens (für die es ohnehin an einer Rechtsgrundlage gefehlt hätte [Art. 282 ZPO/SG in der Fassung gemäss II. Nachtragsgesetz vom 1. April 1999, nGS 34-55]) - zurück (vi/up/I-act. 4). Am 28. Februar 2011 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts das Gesuch - soweit aufrechterhalten - wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab (vi/up/I-act. 15). Die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte