1. Mit Eingabe vom 12. November 2010 machte A gegen B sowie die Vereine C und D beim Kreisgericht eine Klage anhängig mit dem Begehren, diese seien unter Vormerkung eines Nachklagevorbehalts solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 600'000.- nebst Zins zu bezahlen (vi-act. 1). Zugleich ersuchte er um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Prozessführung (vi/up/I-act. 1 [nachfolgend: Gesuchsbegründung]). Dieses Gesuch zog er am 7. Januar 2011 teilweise - nämlich hinsichtlich der Befreiung von allfälligen Sicherheitsleistungen sowie der Übernahme der gegnerischen Parteientschädigung im Fall des Unterliegens (für die es ohnehin an einer Rechtsgrundlage gefehlt hätte [Art.