{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-25_2011-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1803&type=1563347022&cHash=b0251db54f69ff4b5764eba7f735e072", "Checksum": "32220f90c2758125127fa47cd9fbb8b3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.08.2011 BE.2011.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff., Art. 404 Abs. 1, Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH (SR 272); Art. 281 ff. ZPO/SG (vormals sGS 961.2). Zu prüfen war eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH ist auf solche Zwischenentscheide anwendbar. Erwägungen zur Rügepflicht und zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Ausführungen zur Tilgungsfrist für die mutmasslichen Prozesskosten (Auszug aus einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 24. August 2011, BE.2011.25)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:23:40", "Checksum": "be383d8ae27a246c10241946f59fb257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.08.2011 BE.2011.25\nRegeste:\nArt. 319 ff., Art. 404 Abs. 1, Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH (SR 272); Art. 281 ff. ZPO/SG (vormals sGS 961.2). Zu prüfen war eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH ist auf solche Zwischenentscheide anwendbar. Erwägungen zur Rügepflicht und zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Ausführungen zur Tilgungsfrist für die mutmasslichen Prozesskosten (Auszug aus einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 24. August 2011, BE.2011.25).\n\nGemäss Ziffer 2 des erstinstanzlichen Entscheiddispositivs hat der Gesuchsteller 50%\nder eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass\nseine eigenen Parteikosten Fr. 31'536. - betragen werden (nämlich: mittleres Honorar\nvon Fr. 28'200.- plus Fr. 1'000.- Barauslagen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer), und er\ndiese - bei einem freien Betrag in 18 Monaten von Fr. 17'335.80 (18 x Fr. 963.10) - im\nUmfang von Fr. 15'768. - (50% von Fr. 31'536. -) selbst tragen könne. Der\nGesuchsteller beanstandet in der Beschwerdeschrift, dass der Vorrichter bei der\nErmittlung der mutmasslichen Parteikosten auf dem Grundhonorar keine Zuschläge\nnach Art. 18 HonO berücksichtigt hat; diese wären seiner Ansicht nach mit \"insgesamt\nmindestens 60% des Grundhonorars\" zu veranschlagen gewesen (S. 7). Dem Sinn\nnach macht er damit geltend, der Vorrichter habe die Honorarordnung falsch\nangewandt. Dieser Einwand ist insofern berechtigt, als der Vorrichter den vom\nGesuchsteller zu übernehmenden Anteil seiner eigenen Parteikosten im Dispositiv nicht\nbetragsmässig, sondern in Prozenten der mutmasslichen Parteikosten gemäss seiner\nBerechnung festgelegt hat, und dies der Möglichkeit nicht Rechnung trägt, dass - je\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnach Prozessverlauf - zum Grundhonorar allenfalls noch Zuschläge nach Art. 18 HonO\nhinzukommen werden. Dies ist im Beschwerdeverfahren dahin zu korrigieren, als die\nvom Gesuchsteller selbst zu tragenden eigenen Parteikosten auf den fixen Betrag von\nFr. 15'768.- festzusetzen sind. Die (Gesamt-) Höhe allfälliger Zuschläge nach Art. 18\nHonO kann damit offen bleiben.\n\n4. Demnach ist Ziffer 2 Satz 1 des erstinstanzlichen Entscheids dahin abzuändern, als\nder Gesuchsteller seine Anwaltskosten bis zu Betrag von Fr. 15'768.- selbst trägt,\nwährend Ziffer 2 Satz 2 unverändert bleibt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten ist (sh. zu letzterem vorne Erw. II.2).\n\n-----\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}