{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-25_2011-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1803&type=1563347022&cHash=b0251db54f69ff4b5764eba7f735e072", "Checksum": "32220f90c2758125127fa47cd9fbb8b3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.08.2011 BE.2011.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Zu prüfen war eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH ist auf solche Zwischenentscheide anwendbar. Erwägungen zur Rügepflicht und zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Ausführungen zur Tilgungsfrist für die mutmasslichen Prozesskosten (Auszug aus einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 24. August 2011, BE.2011.25).\n\nb) Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im\nBeschwerdeverfahren - unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die\nhier nicht zum Tragen kommen - ausgeschlossen (Art. 326 ZPO/CH; Freiburghaus/\nAfheldt, a.a.O., N 3-5 zu Art. 326 ZPO/CH; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 12.73).\nDieses Novenverbot ist umfassend: Es erfasst echte und unechte Noven und gilt auch\nin Fällen, in denen der Untersuchungsgrundsatz gilt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4\nArt. 326 ZPO/CH; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.). Dies deckt sich mit der auf Willkür\nbeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung der\nvorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und entspricht dem Charakter der\nBeschwerde, die keine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses ermöglichen,\nsondern sich auf eine blosse Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids\nbeschränken soll (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO/CH).\nDemgemäss sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren sämtliche neuen\nTatsachenbehauptungen des Gesuchstellers zu seinen finanziellen Verhältnissen\n(Beschwerdeschrift Seite 3-6 Ziffern III.10-14, soweit nicht mit den erstinstanzlichen\nVorbringen übereinstimmend) sowie alle neu eingereichten Kontoauszüge,\nKreditverträge, Zahlungsbelege und Rechnungen (Gesuchsbeilagen 24-31)\nunbeachtlich.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Wenn und soweit die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den\nangefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder\nentscheidet neu, wenn die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO/CH).\n\nIII.\n\n1. Eine Partei wird von Vorschüssen und Gerichtskosten befreit, wenn sie mittellos ist\nund ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche\nRechtsvertretung setzt zusätzlich voraus, dass rechtlicher Beistand notwendig ist (Art.\n281 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 282 ZPO/SG). Mittellosigkeit liegt vor, wenn das\nEinkommen nicht mehr als den notwendigen Lebensunterhalt deckt oder nur ein\ngeringer Überschuss verbleibt und das Vermögen einen Notgroschen nicht übersteigt\n(Leuenbgerger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.\nGallen, N 3 ff., N 8 zu Art. 281 ZPO/SG; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in:\nGerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Hrsg.\nChristian Schöbi, 131 ff., insbes. 137 ff., mit Hinweisen). Lebt der Gesuchsteller von\nseinem Ehegatten getrennt, werden der monatliche Überschuss oder das monatliche\nManko in einer Einzelrechnung ermittelt, welche nur die Einkünfte und Auslagen des\nGesuchstellers umfasst (Bühler, a.a.O., 144; Richtlinien des Kantonsgerichts zur\nunentgeltlichen Prozessführung und Honorarbemessung vom 30. Mai 2007\n[nachfolgend: Richtlinien Kantonsgericht], Ziffer 2.1 Absatz 1). Liegt das Einkommen\nüber dem Bedarf, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn und soweit\nder Überschuss ausreicht, um die mutmasslichen Prozesskosten in einfachen Fällen\ninnert einem Jahr und in aufwendigen Fällen innert zwei Jahren zu decken\n(Leuenbgerger/Uffer-Tobler, a.o.O., N 3e zu Art. 281 ZPO/SG; Bühler, a.a.O., 182, 185;\nRichtlinien Kantonsgericht, Ziffer 5.2; BGer. 4A_87/2007 E. 2.1; BGer. 9C_874/2008 E.\n2.2.2; vgl. auch Frank Emmel, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,\nHrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, N 12 zu Art. 117 ZPO/CH;\nLeuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 10.66). Bei der\nBeurteilung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Situation des Gesuchstellers im\nZeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu berücksichtigen. Es obliegt grundsätzlich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiesem, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und\nsoweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3.a).\n\n2. … (Es folgen Erwägungen zu den Ausführungen des Vorrichters zu den finanziellen\nVerhältnissen des Gesuchstellers und den dazu vorgebrachten Rügen) …\n\ncc) Damit - und da der Gesuchsteller die erstinstanzliche Bedarfsrechnung im Übrigen\nnicht beanstandet - besteht im Beschwerdeverfahren kein Anlass, den vom Vorrichter\nermittelten monatlichen Überschuss von Fr. 963.10 zu kürzen.\n\n3. Wie vorn dargelegt ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn und\nsoweit der monatliche Überschuss ausreicht, um die mutmasslichen Prozesskosten in\neinfachen Fällen innert einem Jahr und in aufwendigen Fällen innert zwei Jahren zu\ndecken (Erw. III.1 a.E.). Hier nimmt der Vorrichter eine Tilgungsfrist von 18 Monaten an,\nwas - entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Beschwerdeschrift, 7) - der\nKomplexität der vorliegenden Streitsache und dem mutmasslichen Prozessaufwand\nangemessen ist und sogar eher an der unteren Grenze dessen liegt, was nach der vorn\nzitierten Lehre und Rechtsprechung zulässig wäre.\n\n"}