{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-25_2011-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1803&type=1563347022&cHash=b0251db54f69ff4b5764eba7f735e072", "Checksum": "32220f90c2758125127fa47cd9fbb8b3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.08.2011 BE.2011.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Zu prüfen war eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH ist auf solche Zwischenentscheide anwendbar. Erwägungen zur Rügepflicht und zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Ausführungen zur Tilgungsfrist für die mutmasslichen Prozesskosten (Auszug aus einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 24. August 2011, BE.2011.25).\n\nWillisegger (in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg.\nSpühler/Tenchio/Infanger, N 7 f. zu Art. 405 ZPO/CH) und Ivo Schwander (in:\nKommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander, N\n5 zu Art. 405 ZPO/CH) für eine Beschränkung der Anwendung dieser Bestimmung auf\nEntscheide ein, welche das Verfahren vor der betreffenden Instanz (allenfalls auch nur\nteilweise) beenden. Gegen eine solche Beschränkung und für eine Unterstellung auch\nvon Vor-, Zwischen- und prozessleitenden Entscheiden spricht sich dagegen Tanja\nDomej (in: Kurzkommentar ZPO, Hrsg. Paul Oberhammer, N 3 zu Art. 405 ZPO/CH)\naus. In einem Entscheid vom 6. Mai 2011 hat das Bundesgericht nunmehr klargestellt,\ndass Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH auf Zwischenentscheide, welche die unentgeltliche\nRechtspflege betreffen, anwendbar ist (BGer. 4A_116/2011 Erw. 1). In Prozessen, die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung beim Kreisgericht hängig\nwaren, sind daher Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege dann, wenn sie -\nwie hier - im Jahr 2011 eröffnet wurden, nicht mit dem nach altem kantonalem\nProzessrecht zulässigen Rechtsmittel, sondern mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO/\nCH anfechtbar (BGer. 4A_116/2011 Erw. 1 a.E.).\n\nZu beachten bleibt immerhin, dass gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH auf bei\nInkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung hängige Verfahren bis zum\nAbschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht anwendbar bleibt.\nIm vorliegenden Fall beurteilt sich daher die Frage, ob der Gesuchsteller Anspruch auf\nunentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren hat, nicht nach der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, sondern nach altem kantonalem Prozessrecht\nunter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGer. 4A_116/2011 Erw. 1.1; sh.\nauch Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 405 ZPO/CH a.E.).\n\n2. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist, sind in Bezug auf die Beschwerdebegehren Ziffer 1 und\nZiffer 2\n\n(siehe zu Ziffer 3 sogleich) erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 i.V.m. Art. 121,\nArt. 321 Abs. 2 ZPO/CH). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Für die\nBeurteilung zuständig ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts\n(Art. 15 Abs. 1 lit b EG-ZPO).\n\nMit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO/CH sind nur\nerstinstanzliche Entscheide anfechtbar (Art. 319 lit. a und b ZPO/CH). Soweit der\nGesuchsteller im vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahren um eine Neuregelung der\nEntschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens ersucht\n(Beschwerdebegehren Ziffer 3, soweit dieses nicht die Entschädigungsfolgen für das\nzweite Beschwerdeverfahren betrifft), richtet sich seine Beschwerde nicht gegen den\nerstinstanzlichen Entscheid, sondern gegen einen - seinerseits selbständig mit\nBeschwerde beim Bundesgericht anfechtbaren - früheren Entscheid der\nBeschwerdeinstanz. In dieser Hinsicht sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt\nund ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. a) Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO/CH können die unrichtige\nRechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO/CH) und die offensichtlich unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO/CH) gerügt werden. Die Feststellung\ndes Sachverhalts ist nur dann offensichtlich unrichtig, wenn sie schlechthin unhaltbar,\nalso willkürlich ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N\n12.70). Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen\nRechtsanwendung, wie etwa einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, greift der\numfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO/CH (Leuenberger/Uffer-Tobler,\na.a.O., N 12.71). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht; der Beschwerdeführer\nhat daher in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der\nangefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft\n(Freiburghaus/ Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg.\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, N 15 zu Art. 321 ZPO/CH).\n\n...\n\n"}