{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-25_2011-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1803&type=1563347022&cHash=b0251db54f69ff4b5764eba7f735e072", "Checksum": "32220f90c2758125127fa47cd9fbb8b3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.08.2011 BE.2011.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 ff., Art. 404 Abs. 1, Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH (SR 272); Art. 281 ff. ZPO/SG (vormals sGS 961.2). Zu prüfen war eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH ist auf solche Zwischenentscheide anwendbar. Erwägungen zur Rügepflicht und zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Ausführungen zur Tilgungsfrist für die mutmasslichen Prozesskosten (Auszug aus einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 24. August 2011, BE.2011.25)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:23:40", "Checksum": "be383d8ae27a246c10241946f59fb257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.08.2011 BE.2011.25\nRegeste:\nArt. 319 ff., Art. 404 Abs. 1, Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH (SR 272); Art. 281 ff. ZPO/SG (vormals sGS 961.2). Zu prüfen war eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH ist auf solche Zwischenentscheide anwendbar. Erwägungen zur Rügepflicht und zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Ausführungen zur Tilgungsfrist für die mutmasslichen Prozesskosten (Auszug aus einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 24. August 2011, BE.2011.25).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2011.25\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 24.08.2011\nEntscheiddatum: 24.08.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 24.08.2011\nArt. 319 ff., Art. 404 Abs. 1, Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH (SR 272); Art. 281 ff. ZPO/\nSG (vormals sGS 961.2). Zu prüfen war eine Beschwerde gegen einen\nZwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Art. 405 Abs. 1\nZPO/CH ist auf solche Zwischenentscheide anwendbar. Erwägungen zur\nRügepflicht und zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Ausführungen\nzur Tilgungsfrist für die mutmasslichen Prozesskosten (Auszug aus einem\nEntscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im\nObligationenrecht, vom 24. August 2011, BE.2011.25).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 12. November 2010 machte A gegen B sowie die Vereine C und\nD beim Kreisgericht eine Klage anhängig mit dem Begehren, diese seien unter\nVormerkung eines Nachklagevorbehalts solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 600'000.-\nnebst Zins zu bezahlen (vi-act. 1). Zugleich ersuchte er um Gewährung der\numfassenden unentgeltlichen Prozessführung (vi/up/I-act. 1 [nachfolgend:\nGesuchsbegründung]). Dieses Gesuch zog er am 7. Januar 2011 teilweise - nämlich\nhinsichtlich der Befreiung von allfälligen Sicherheitsleistungen sowie der Übernahme\nder gegnerischen Parteientschädigung im Fall des Unterliegens (für die es ohnehin an\neiner Rechtsgrundlage gefehlt hätte [Art. 282 ZPO/SG in der Fassung gemäss II.\nNachtragsgesetz vom 1. April 1999, nGS 34-55]) - zurück (vi/up/I-act. 4). Am\n28. Februar 2011 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts das Gesuch - soweit\naufrechterhalten - wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab (vi/up/I-act. 15). Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinzelrichterin des Kantonsgerichts hob diesen Entscheid auf Beschwerde des\nGesuchstellers hin am 17. Mai 2011 auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung der\nBedürftigkeit und neuen Entscheidung an den Vorrichter zurück, wobei sie dem\nGesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zusprach. Am\n8. Juni 2011 entschied der Einzelrichter des Kreisgerichts über das Gesuch um\nunentgeltliche Prozessführung neu wie folgt:\n\n1. Der Gesuchsteller wird von Vorschüssen und Gerichtskosten befreit.\n\n2. Der Gesuchsteller trägt 50% der eigenen Anwaltskosten. Im Übrigen wird als\nunentgeltlicher Rechtsvertreter Rechtsanwalt X bestellt.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n2. Am 20. Juni 2011 erhob A beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Beschwerde mit\nden folgenden Anträgen:\n\n1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts vom 8. Juni 2011, Ziff. 2,\nsoweit aufzuheben, als er den Gesuchsteller 50% der eigenen Anwaltskosten selber\ntragen lässt.\n\n2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch\nRechtsanwalt X in vollem Umfang zu gewähren.\nEventualiter:\nDie Sache sei zu neuer Beurteilung an den Erstrichter zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere für das vorliegende\nBeschwerdeverfahren wie für das erste Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung\nvom 28. Februar 2011.\nEventualiter:\nDem Beschwerdeführer sei ausdrücklich das Recht einzuräumen, seine Bemühungen\nin beiden uP-Beschwerdeverfahren in der Kostenrechnung zu verzeichnen, welche er\nzu gegebener Zeit dem Erstgericht im Zuge der Abrechnung in der Hauptsache\nunterbreiten wird.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (vgl. Art. 324\nZPO/CH). Von den Beklagten wurde keine Stellungnahme eingeholt, da ihnen nach\ndem Rückzug des Antrags auf Befreiung von Sicherheitsleistungen im vorliegenden\nZusammenhang keine Parteistellung mehr zukommt (vgl. Frank Emmel, in: Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, N 13 zu Art. 119 ZPO/CH).\n\nII.\n\n1. Gemäss Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen\nschweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO/CH) gilt für das Rechtsmittel gegen einen\nEntscheid das Recht, welches bei dessen Eröffnung in Kraft ist. Der hier angefochtene\nEntscheid erging am 8. Juni 2011 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen\nZivilprozessordnung, womit er - wie in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben -\nmit dem Rechtmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO/CH anfechtbar ist (Art.121\nZPO/CH).\n\nBeizufügen bleibt, dass die Frage, ob Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH auch auf Vor- und\nZwischenentscheide sowie prozessleitende Entscheide anwendbar ist, in der Literatur\n\n- soweit sich diese damit befasst - kontrovers beantwortet wird. So treten etwa Frei/\n\n"}