Ist die Beschwerdeführerin nach dem Rückzug ihres Gesuchs als unterliegend im Sinne von Art. 264 Abs. 1 ZPO/SG zu betrachten, stellt sich entgegen ihrer Auffassung die Frage, ob eine schuldhafte widerrechtliche Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 OR vorliege, nicht. 2.4 Die Höhe der von der Vorinstanz ermessensweise auf Fr. 800.- festgelegten Parteikostenentschädigung wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. ----- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7