Daran ändert insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, sie habe ihr Gesuch einzig deswegen zurückgezogen, weil eine Begutachtung nicht vor Einzug der neuen Mieter möglich gewesen sei (vi-act. 12). Einerseits wurde dadurch eine Begutachtung nicht unmöglich und andererseits kann dieser Umstand der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Ergebnis führt die Vorinstanz zutreffend aus, die Situation präsentiere sich nicht anders, wie wenn ein beliebiges Rechtsbegehren, welches zu einem gerichtlichen Verfahren geführt habe, zurückgezogen werde (Urteil, 3 Mitte). Ist die Beschwerdeführerin nach dem Rückzug ihres Gesuchs als unterliegend im Sinne von Art.