(respektive die anderweitige Streiterledigung) wichtige Erkenntnisse gewonnen werden können und es sich deshalb rechtfertigt, die Parteikosten erst in einem späteren Verfahrensstadium zu liquidieren, erweist sich das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisabnahme nach dem Rückzug des Begehrens für den Hauptprozess oder die anderweitige Streiterledigung als irrelevant und die aufgelaufenen Kosten als unnütz. Deren sofortige Liquidation erscheint als sachgerecht. Daran ändert insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, sie habe ihr Gesuch einzig deswegen zurückgezogen, weil eine Begutachtung nicht vor Einzug der neuen Mieter möglich gewesen sei (vi-act. 12).