Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach dem Rückzug des Begehrens sei die Sachlage in Bezug auf eine allfällige Mängelhaftung der Beschwerdegegnerin genauso offen, wie wenn eine vorsorgliche Beweisabnahme durchgeführt worden wäre (Beschwerde, 7 oben), geht an der Sache vorbei. Während im Fall der vorsorglichen Beweisabnahme im Hinblick auf den wie auch immer ausgehenden Hauptprozess © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte