Selbst wenn es zu einem Hauptverfahren käme und selbst wenn die Gesuchsgegnerin - vorliegend die Beschwerdegegnerin - in diesem unterliegen würde, erwiesen sich die durch das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisabnahme verursachten Kosten als unnütz und müssten der diese verursachenden Beschwerdeführerin auferlegt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach dem Rückzug des Begehrens sei die Sachlage in Bezug auf eine allfällige Mängelhaftung der Beschwerdegegnerin genauso offen, wie wenn eine vorsorgliche Beweisabnahme durchgeführt worden wäre (Beschwerde, 7 oben), geht an der Sache vorbei.