Bei einer vorsorglichen Beweiserhebung entstehende Parteikosten können grundsätzlich in einem nachfolgenden Prozess als Parteikosten geltend gemacht oder in einem bereits laufenden Prozess zur Hauptsache geschlagen werden. Kommt es nicht zu einem Prozess, tragen die Parteien ihre Parteikosten im Allgemeinen selber und es ist an den Parteien, diese Kosten allenfalls in eine gütliche Regelung der Hauptsache einzubeziehen oder in einem separaten Verfahren geltend zu machen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 199 N 7b). Indessen ist nicht ausgeschlossen - Art. 270 ZPO/