2.2 Die Prozesskosten trägt, wer mit seinem Begehren unterliegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 264 Abs. 1 ZPO/SG). Als unterliegend ist auch diejenige Partei zu betrachten, die ein Begehren zurückzieht, anerkennt oder auf deren Begehren mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten werden kann (Leuenberger/Uffer- Tobler, Art. 264 N 2a).