2.1 Zum Rechtlichen führt die Beschwerdeführerin aus, die Zusprechung einer Parteikostenentschädigung an die Beschwerdegegnerin infolge Rückzugs des Begehrens um vorsorgliche Beweiserhebung sei nicht gerechtfertigt. Die Parteikosten bei einer vorsorglichen Beweiserhebung gingen zu Lasten der jeweiligen Partei und könnten im Hauptverfahren, allenfalls in einem separaten Verfahren, geltend gemacht werden (Beschwerde, 6 Ziff. 3). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte