Die Beschwerdeführerin hat die Gelegenheit wahrgenommen und ihren Standpunkt im zweitinstanzlichen Verfahren eingehend dargelegt. Es wäre wenig nutzbringend, den angefochtenen Entscheid mit dem Ergebnis aufzuheben, dass sie die bereits jetzt vorliegenden Argumente nochmals in gleicher Weise vorbringen müsste.