Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann zwar der Sachverhalt nicht frei überprüft werden (Art. 320 lit. b ZPO/CH), indessen hat die Beschwerdeführerin auch keine Sachverhaltsrüge erhoben. Streitig ist lediglich eine Rechtsfrage, die der Einzelrichter im Obligationenrecht mit freier Kognition beurteilen kann (Art. 320 lit. a ZPO/CH; vgl. auch BGE 133 I 100 E. 4.9 S. 105). Eine Heilung des Verfahrensmangels wäre daher im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich und im vorliegenden Fall auch sinnvoll. Die Beschwerdeführerin hat die Gelegenheit wahrgenommen und ihren Standpunkt im zweitinstanzlichen Verfahren eingehend dargelegt.