zu erfolgende Stellungnahme früher, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2010 zu erfolgen gehabt hätte, kann offen gelassen werden, da selbst eine Bejahung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht zu einer Aufhebung des Entscheids und zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen würde (dazu sogleich). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte