1.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin bis zur von ihr behaupteten Entgegennahme des vorinstanzlichen Entscheids am 3. Januar 2011 - und damit bis zum letzten Tag der von ihr sinngemäss beanspruchten zehntägigen Frist zur Stellungnahme - nicht zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2010 geäussert. Ob der Beschwerdeführerin aber tatsächlich eine Frist von zehn Tagen für eine Eingabe ihrerseits zur Verfügung gestanden wäre respektive ob die Vorinstanz mit der Fällung oder zumindest dem Versand des Entscheids so lange hätte zuwarten müssen oder ob die von der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben "umgehend"